Satzung der ALAI Deutschland

 

I.  Name, Sitz und Geschäftsjahr   

 

§ 1    

(1) Der Verein führt den Namen „ALAI Deutschland“ und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“  
.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

II. Zweck des Vereins  

 

§ 2   

(1) Zweck des Vereins ist es, im Einklang mit der satzungsgemäßen Zielsetzung der  ALAI für einen angemessenen nationalen und internationalen Schutz der Rechte der Urheber  einzutreten, insbesondere die Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des nationalen und  internationalen Urheberrechts zu fördern. 

(2) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen: 

           (i) Die Erforschung, Erörterung und Bearbeitung von Fragen des Urheberrechts in Ausschüssen, Seminaren,
           Tagungen, Kongressen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen; 
.
           (ii) die Unterstützung gesetzgebender Organe, staatlicher Behörden und nationaler sowie internationaler
           Organisationen in Fragen des Urheberrechts; 
.
           (iii) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die vergleichbare Zwecke verfolgen. 
.

(3) Der Verein versteht sich als Deutsche Landesgruppe der ALAI.  

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und  wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

 

III. Mitglieder   

 

§ 3   

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des  privaten oder öffentlichen Rechts werden.  

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.  

(3) Lehnt der Geschäftsführende Vorstand den Mitgliedsantrag ab, teilt er das dem  Antragsteller schriftlich mit. Dem Antragsteller steht hiergegen eine schriftliche Beschwerde  an den Gesamtvorstand zu, der über die Beschwerde zu entscheiden hat. 

(4) Mit der Mitgliedschaft in der ALAI Deutschland wird auch automatisch die  Mitgliedschaft in der ALAI erworben.  

 

§ 4   

(1) Die Mitgliedschaft endet   

            (i) mit dem Tod des Mitglieds;

            (ii) durch freiwilligen Austritt; 

            (iii) durch Ausschluss aus dem Verein. 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem  Geschäftsführenden Vorstand des Vereins; er kann nur mit Wirkung zum Ende eines  Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann  durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.  Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die  Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich  zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung  schriftlich Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch  entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs  innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

(4) Ein erheblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen gemäß § 4 Abs. 3 liegt  insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall darf der Ausschluss jedoch erst dann beschlossen werden, wenn seit der Versendung der zweiten Mahnung mehr als zwei  Monate verstrichen sind.   

(5) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hat der Betroffene kein  Stimmrecht.  

 

IV. Aufbau und Struktur des Vereins   

 

§ 5   

(1) Die Organe des Vereins sind: 

           (i) Der Geschäftsführende Vorstand, der aus dem Präsidenten, dem  Stellvertretenden Präsidenten, dem
           Generalsekretär und dem Schatzmeister besteht; 
.
           (ii) Der Gesamtvorstand, der aus dem Geschäftsführenden Vorstand sowie  mindestens 4 und höchstens 10
           weiteren Mitgliedern besteht; 
.

           (iii) Die Mitgliederversammlung. 

(2) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 5 Abs. 1 (i) ist gleichzeitig Vorstand  im Sinne des § 26 BGB. Jedes seiner Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.  

 

§ 6   

(1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren  gewählt. Der Gesamtvorstand kann offen und im Block gewählt werden, wenn nicht mehr  Kandidaten als satzungsgemäße Vorstandsämter zur Verfügung stehen. Die Wahl ist geheim,  wenn mehr Kandidaten als Vorstandsämter zur Verfügung stehen oder wenn ein Kandidat  oder 10 % der anwesenden Mitglieder dies fordern. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig.  Diejenigen Kandidaten sind gewählt, die der Reihe nach jeweils die meisten Stimmen  erhalten haben. Vereinen mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen auf sich, ohne dass  hinreichend Vorstandsplätze zur Wahl stehen, findet zwischen diesen Kandidaten eine  Stichwahl statt, für die ebenfalls die relative Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen  gilt. Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein  Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während seiner Amtsperiode aus, wählt der  Gesamtvorstand aus seinen Reihen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Wenn  durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die in § 5 Abs. 1(ii) vorgeschriebene  Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird, so ergänzt sich der Gesamtvorstand bis  zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.  

(2) Der Präsident wird aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder von der  Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Gibt es nur einen Kandidaten, kann die Wahl offen sein. Bei mehreren Kandidaten ist sie geheim, desgleichen wenn der Kandidat oder 10 % der anwesenden Mitglieder dies fordern. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die  Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten  Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

(3) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Vorstand und  bestimmt die Verteilung der Ämter. 

(4) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundsätzen. Er trifft die Entscheidung, ob Stellungnahmen des Vereins zu rechtlichen und gesetzgeberischen Fragen erarbeitet werden. Stellungnahmen gemäß  § 6 Abs. 6 und§ 9 Abs. 2 (xi) werden vom Präsidenten und dem stellvertretendenPräsidenten gemeinschaftlich nach außen vertreten. Der Gesamtvorstand  kann im Einzelfall aus dem Kreis des Gesamtvorstands andere Personen benennen, die die Stellungnahme nach  außen vertreten sollen.   

(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist. Er  giltals ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung an seine Mitglieder unter Angabe  derTagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher per Brief oder elektronisch verschicktwurde. Ein Beschluss kann auch im Umlaufverfahren getroffen werden.

(6)  Der Gesamtvorstand erarbeitet unter Einbeziehung der Mitglieder Stellungnahmen des Vereins zu gesetzgeberischen Fragen und beschließt über Formulierung und  Abgabe dieser Stellungnahmen; diese Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Enthaltungen  gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 7 

Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse des  Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.  

 

§ 8 

Der Präsident leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands sowie  des Geschäftsführenden Vorstands. Im Verhinderungsfall wird er in nachstehender  Reihenfolge durch den Stellvertretenden Präsidenten, den Schatzmeister, den Generalsekretär  oder durch ein von den Anwesenden zu bestimmendes Mitglied vertreten.  

 

§ 9  

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer  Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch persönliche Einladung per Brief oder   elektronisch an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die  vom Geschäftsführenden Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.  

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:            

           (i) Prüfung des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters durch einen aus der Mitte der
           Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer;
.

           (ii) Entlastung des Gesamtvorstands und des Geschäftsführenden Vorstands;

           (ii) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

           (iv) Wahl des Gesamtvorstands und des Präsidenten;  

           (v) Wahl zweier Kassenprüfer;

           (vi) Wahl der Delegierten in der ALAI;

           (viii) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

           (ix) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein;

           (x) Beschlüsse über Anträge des Gesamtvorstands und des Geschäftsführenden Vorstands oder der                       Mitglieder.

           (xi) Beschlüsse über Stellungnahmen des Vereins zu rechtlichen   Fragen; in eilbedürftigen Fällen können diese            Beschlüsseauch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung  einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und der Zielsetzung fordert.  

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom  Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen  worden ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder dürfen  sich gegenseitig vertreten. Zulässig sind je Mitglied bis zu zwei Vertretungen. Eine  schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter  vorzulegen.  

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  Stimmen, sofern nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.   

 

§ 10   

(1)  Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet im Einvernehmen mit dem Präsidenten das Vermögen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vor. Der Voranschlag bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Geschäftsführenden Vorstand.  

(2) Der Schatzmeister ist für die Abführung der an die ALAI zu entrichtenden Beiträge verantwortlich.  

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch beim Ausscheiden der Mitglieder aus dem Verein. 

(4) Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht bewilligt werden.  

 

§ 11   

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.  

 

V. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins   

 

§ 12   

Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur  Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung  kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der in der  Mitgliederversammlung anwesenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen  werden. 

 

§ 13   

Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der  Mitgliederversammlung per eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift  mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen  Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden und von diesen vertretenen  Mitgliedern beschlossen werden.  

 

§ 14   

Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Geschäftsführende Vorstand noch  solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.  

 

§ 15   

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und  Urheberrecht e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu  verwenden hat.  

 

§ 16   

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins betreffen, sind der  zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem  Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur  erneuten Beschlussfassung vorzulegen.  

 

VI. Übergangsregelung   

 

§ 17   

Die Deutsche Landesgruppe der ALAI, die für mehrere Jahrzehnte als nicht eingetragener  Verein bestand, erhält durch die vorliegende Satzung sowie die Eintragung in das  Vereinsregister eigene Rechtspersönlichkeit.  

 

 

Beschlossen am 8. Juli 2016. Geändert mit Mitgliederversammlung vom 12.4.2018